Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen
KomHVO NRW§ 18 Weitere Vorschriften für die Haushaltsplanung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/18#abs-1 (1) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen in den Teilplänen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Dabei können die Personalaufwendungen für Personen, die nicht im Stellenplan geführt werden, zentral veranschlagt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KomHVO%20NRW/18#abs-2 (2) Die Versorgungs- und die Beihilfeaufwendungen können auf die Teilpläne aufgeteilt oder zentral veranschlagt werden.